No. 4
Das DSG sieht vor, wann das Auskunftsrecht eingeschränkt, aufgeschoben, verweigert werden kann (Art. 9 DSG). Die Swisscom AG hat nun, gestützt auf eine Notiz des EJPD vom 30.12.1997, die Einsichtsgesuche in die Datensammlung Natel (Standortdaten) abgewiesen. Art. 45 FMG und Art 50 FDV können aber nicht zur Einschränkung des Auskunftsrechtes herangezogen werden. Art. 45 FMG regelt nur die Auskunft der für die Rechnungstellung verwendeten Daten und beschränkt das Auskunftsrecht bezüglich weitere Daten keineswegs. Art. 50 FDV kann dazu ebenfalls nicht dienen. Weil dieser Artikel nur die Bekanntgabe der Daten für die Rechnungsstellung regelt. Benutzer von Natel-Diensten können daher von der Swisscom AG Auskunft über alle Daten verlangen, die über sie bearbeitet werden. Sollte sich die Swisscom AG weiterhin weigern, das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG zu gewähren, werden wir eine Empfehlung erlassen. REGISTRIERUNG VON NATEL-EASY Im Mitberichtsverfahren ist in die FDV (Verordnung über Fernmeldedienste) Art. 49 eingefügt worden. Er verlangt, dass die Anbieter von Fernmeldediensten die Teilnehmer bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen zu identifizieren haben. Aufgrund dieser Bestimmung verlangt die Bundesanwaltschaft die Registrierung der Natel-easy-Benutzer. Das Mobiltelefon Natel-easy erlaubt es ohne Abonnementsvertrag, mit vorausbezahlten Wertkarten zu telefonieren. Die erste Voraussetzung von Art. 49 FDV, dass bei Aufnahme der Kundenbeziehung der Teilnehmer zu identifizieren sei, ist nicht erfüllt, da keine Kundenbeziehung mit Swisscom entsteht. Zudem spricht Art. 49 FDV nur von Identifikation des Teilnehmers und nicht von Registrierung. Also geht man bei der Interpretation sowieso über den Verordnungstext hinaus. Auch materiell ist es äusserst zweifelhaft, dass mit einer Registrierung des Erstkäufers die Ermittlung von Straftätern auch nur ansatzweise erreicht werden kann. Es ist naiv zu glauben, ein potentieller Straftäter werde ein registriertes Natel-Gerät oder Karte benutzen. Zudem dürfte das Rückverfolgen eines Gerätes oder einer Karte auf den momentanen Benutzer in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit sein. Die Gefahr, dass Kriminelle Telekommunikationseinrichtungen für illegale Zwecke missbrauchen, wäre zudem keineswegs gebannt. Nach wie vor gibt es die Möglichkeit, Telefonkabinen, ausländische SIM-Karten oder Call-Back-Dienste zu benutzen. Die Swisscom AG, die auf dem Sektor Natel-easy innovativ ist und eine Pionierleistung erbracht hat, weigert sich daher zu Recht, eine Registrierung vorzunehmen, die formell durch den Verordnungstext nicht abgedeckt ist und auch materiell nichts bringt. MELDEPFLICHT Der EDSB muss auch erneut darauf hinweisen, dass die Datensammlung Natel beim EDSB hätte angemeldet werden müssen. Einzig für jene Datensammlungen, die von der Reorganisation PTT berührt werden, ist die Frist verlängert worden. Die Datensammlung Natel war davon nicht betroffen. Wir haben nun sowohl die Swisscom AG, als auch die Billag AG und das BAKOM aufgefordert, ihre Datensammlungen bis spätestens 30.9.1998 anzumelden. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM EDSB Die Untersuchung hat zudem aufgezeigt, dass im Mitberichtsverfahren zwei Bestimmungen aufgenommen wurden, die trotz datenschutzrechtlicher Relevanz dem EDSB nicht unterbreitet worden sind. In Art. 49 FDV wurde die Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter aufgenommen, ihre Kunden zu identifizieren und in Art. 50 FDV die Bestimmung, dass Telekommunikationsdaten von den Anbietern auf jeden Fall 6 Monate zur Verfügung der zuständigen Behörden gehalten werden müssen. Das Vorgehen des EJPD bei der Einführung dieser Bestimmungen widerspricht nicht nur dem Datenschutzgesetz (Art. 30 DSG) sondern auch dem Verfahren, wie es schon 1995 mit einer Delegation des Bundesrates und dem EDSB festgelegt worden ist. Zudem litt die Untersuchung an mangelnder Zusammenarbeit des GS-EJPD. Auskünfte über das Vorgehen im Mitberichtsverfahren wurden beispielsweise mit Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert. Obwohl die Verwaltung dem EDSB gegenüber sich nicht auf das Amtsgeheimnis berufen kann. (Botschaft zum DSG 1988 II 478) Ein ähnliches Verhalten war auch von seiten anderer Mitarbeiter des EJPD und des UVEK festzustellen. Auch die Abklärungskompetenzen des EDSB wurden in Frage gestellt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 3 DSG dem EDSB das Recht erteilt, Auskünfte einzuholen (es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht), und dass somit Untersuchungen nicht mit vagen Hinweisen auf mangelnde Abklärungskompetenzen oder Berufung auf das Amtsgeheimnis behindert werden dürfen.