No. 4

Das DSG sieht vor, wann das Auskunftsrecht eingeschränkt, aufgeschoben,
verweigert werden kann (Art. 9 DSG).

Die Swisscom AG hat nun, gestützt auf eine Notiz des EJPD vom 30.12.1997,
die Einsichtsgesuche in die Datensammlung Natel (Standortdaten) abgewiesen.

Art. 45 FMG und Art 50 FDV können aber nicht zur Einschränkung des
Auskunftsrechtes herangezogen werden.

Art. 45 FMG regelt nur die Auskunft der für die Rechnungstellung verwendeten
Daten und beschränkt das Auskunftsrecht bezüglich weitere Daten keineswegs.

Art. 50 FDV kann dazu ebenfalls nicht dienen. Weil dieser Artikel nur die
Bekanntgabe der Daten für die Rechnungsstellung regelt.

Benutzer von Natel-Diensten können daher von der Swisscom AG Auskunft über
alle Daten verlangen, die über sie bearbeitet werden.

Sollte sich die Swisscom AG weiterhin weigern, das Auskunftsrecht gemäss
Art. 8 DSG zu gewähren, werden wir eine Empfehlung erlassen.


REGISTRIERUNG VON NATEL-EASY

Im Mitberichtsverfahren ist in die FDV (Verordnung über Fernmeldedienste)
Art. 49 eingefügt worden. Er verlangt, dass die Anbieter von
Fernmeldediensten die Teilnehmer bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen zu
identifizieren haben.

Aufgrund dieser Bestimmung verlangt die Bundesanwaltschaft die Registrierung
der Natel-easy-Benutzer. Das Mobiltelefon Natel-easy erlaubt es ohne
Abonnementsvertrag, mit vorausbezahlten Wertkarten zu telefonieren. 

Die erste Voraussetzung von Art. 49 FDV, dass bei Aufnahme der
Kundenbeziehung der Teilnehmer zu identifizieren sei, ist nicht erfüllt, da
keine Kundenbeziehung mit Swisscom entsteht.

Zudem spricht Art. 49 FDV nur von Identifikation des Teilnehmers und nicht
von Registrierung. Also geht man bei der Interpretation sowieso über den
Verordnungstext hinaus.

Auch materiell ist es äusserst zweifelhaft, dass mit einer Registrierung des
Erstkäufers die Ermittlung von Straftätern auch nur ansatzweise erreicht
werden kann.

Es ist naiv zu glauben, ein potentieller Straftäter werde ein registriertes
Natel-Gerät oder Karte benutzen.

Zudem dürfte das Rückverfolgen eines Gerätes oder einer Karte auf den
momentanen Benutzer in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit sein.

Die Gefahr, dass Kriminelle Telekommunikationseinrichtungen für illegale
Zwecke missbrauchen, wäre zudem keineswegs gebannt. Nach wie vor gibt es die
Möglichkeit, Telefonkabinen, ausländische SIM-Karten oder Call-Back-Dienste
zu benutzen. 

Die Swisscom AG, die auf dem Sektor Natel-easy innovativ ist und eine
Pionierleistung erbracht hat, weigert sich daher zu Recht, eine
Registrierung vorzunehmen, die formell durch den Verordnungstext nicht
abgedeckt ist und auch materiell nichts bringt.


MELDEPFLICHT

Der EDSB muss auch erneut darauf hinweisen, dass die Datensammlung Natel
beim EDSB hätte angemeldet werden müssen.

Einzig für jene Datensammlungen, die von der Reorganisation PTT berührt
werden, ist die Frist verlängert worden.

Die Datensammlung Natel war davon nicht betroffen.

Wir haben nun sowohl die Swisscom AG, als auch die Billag AG und das BAKOM
aufgefordert, ihre Datensammlungen bis spätestens 30.9.1998 anzumelden.
 

ZUSAMMENARBEIT MIT DEM EDSB

Die Untersuchung hat zudem aufgezeigt, dass im Mitberichtsverfahren zwei
Bestimmungen aufgenommen wurden, die trotz datenschutzrechtlicher Relevanz
dem EDSB nicht unterbreitet worden sind.

In Art. 49 FDV wurde die Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter
aufgenommen, ihre Kunden zu identifizieren und in Art. 50 FDV die
Bestimmung, dass Telekommunikationsdaten von den Anbietern auf jeden Fall 6
Monate zur Verfügung der zuständigen Behörden gehalten werden müssen.

Das Vorgehen des EJPD bei der Einführung dieser Bestimmungen widerspricht
nicht nur dem Datenschutzgesetz (Art. 30 DSG) sondern auch dem Verfahren,
wie es schon 1995 mit einer Delegation des Bundesrates und dem EDSB
festgelegt worden ist.

Zudem litt die Untersuchung an mangelnder Zusammenarbeit des GS-EJPD.

Auskünfte über das Vorgehen im Mitberichtsverfahren wurden beispielsweise
mit Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert. Obwohl die Verwaltung dem
EDSB gegenüber sich nicht auf das Amtsgeheimnis berufen kann. (Botschaft zum
DSG 1988 II 478)

Ein ähnliches Verhalten war auch von seiten anderer Mitarbeiter des EJPD und
des UVEK festzustellen.

Auch die Abklärungskompetenzen des EDSB wurden in Frage gestellt.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 3 DSG dem EDSB das Recht
erteilt, Auskünfte einzuholen (es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht),
und dass somit Untersuchungen nicht mit vagen Hinweisen auf mangelnde
Abklärungskompetenzen oder Berufung auf das Amtsgeheimnis behindert werden
dürfen.